22. Die Einziehung ist zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet. Wie sich bereits mehrfach gezeigt hat, lässt sich der Beschuldigte durch den Führerausweisentzug nicht davon abhalten, weiterhin Fahrzeuge zu lenken. Eine mildere Massnahme als die Einziehung zur Verwertung ist nicht ersichtlich. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern die privaten Interessen des Beschuldigten das öffentliche Interesse an der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung überwiegen sollten.