So gab er gegenüber der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, dass ihm sein Führerausweis zu Unrecht entzogen worden sei. Er müsse sofort seinen Führerausweis zurückhaben und es müsse jemand von der Staatsanwaltschaft dafür sorgen, dass er diesen wieder zurückerhalte (pag. 56, Z. 76 u. 92 f.). Weiter bezeichnete der Beschuldigte den Führerausweisentzug an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als «falschen Führerausweisentzug» (pag. 163, Z. 41). Nach dem Gesagten ist dem Beschuldigten eine äusserst ungünstige Legalprognose für zukünftiges Wohlverhalten zu stellen.