Nicht einzuziehen sind Gegenstände, wenn sie einem Dritten gehören bzw. nach der Tat von einem Dritten erworben wurden und bei diesem eine weiterbestehende Gefahr nicht anzunehmen ist. Eigentümerin des Personenwagens E.________ ist nicht der Beschuldigte, sondern die C.________ GmbH. Dem Auszug aus dem kantonalen Handelsregister kann entnommen werden, dass der Beschuldigte einziger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser GmbH ist (pag. 294). Wie eingangs ausgeführt, ist der Beschuldigte mehrfach wegen Führens eines Personenwagens ohne Führerausweis bzw. ohne Berechtigung vorbestraft.