- Die Einziehung erweist sich im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes als gerechtfertigt. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft das Fahrzeug E.________ gestützt auf Art. 69 [a]StGB und Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO (pag. 2 ff.). Nachdem die Staatsanwaltschaft vom damaligen Verteidiger des Beschuldigten darauf aufmerksam gemacht wurde, dass Eigentümerin des beschlagnahmten Fahrzeugs nicht der Beschuldigte, sondern die C.________ GmbH ist (pag. 6 f.), erliess die Staatsanwaltschaft am 25. Oktober 2016 eine neue Beschlagnahmesverfügung (pag. 9 ff.).