nicht relevant ist, ob es tatsächlich zu einem Strafurteil kommt. - Es werden Gegenstände aufgefunden, die zur strafbaren Handlungen einen (Delikts-)Konnex aufweisen, indem sie zur Begehung der strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder durch die Straftat hervorgebracht worden sind. - Die fraglichen Gegenstände stellen eine konkrete Gefährdung dar für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung. - Die Einziehung erweist sich im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes als gerechtfertigt.