20 wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 aStGB). Die Sicherungseinziehung erfolgt unter folgenden kumulativen Voraussetzungen (BAUMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 69). - Es ist eine Straftat begangen worden oder eine solche wurde zumindest ernsthaft vorbereitet; nicht relevant ist, ob es tatsächlich zu einem Strafurteil kommt.