1 aStGB). Die VBRS-Richtlinien (S. 11) verweisen unter Ziffer III. «Zustand des Fahrzeuges, Ladung, Betriebssicherheit, Widerhandlungen gegen die SDR» betreffend Reifen auf Ziffer 402 bzw. 502 der Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 741.031). Diese sieht in Ziffer 402.1 für das Führen eines Motofahrzeuges mit einem mangelhaften Reifen gemäss Art. 58 Abs. 4 VTS eine Busse von CHF 100.00 vor. Diese Busse erscheint als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Die Vorinstanz erachtet eine Busse in derselben Höhe auch für das sich Entziehen einer Polizeikontrolle als gerechtfertigt. Dies ist nicht zu beanstanden.