18. Strafzumessung für die Übertretungen Für die Schuldsprüche wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und des sich Entziehens einer Polizeikontrolle ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine separate Busse auszusprechen. Die Busse und die Ersatzfreiheitsstrafe sind je nach den Verhältnissen des Beschuldigten so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 aStGB). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse CHF 10‘000.00 (Art. 106 Ab. 1 aStGB).