Hierzu führte er aus, dass der ursprüngliche Führerausweisentzug zu Unrecht erfolgt und er unschuldig sei. Schliesslich habe er die Fahrzeuge nur umgeparkt. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass wer mehrfach und regelässig einschlägig straffällig geworden ist, dem könne keine günstige Prognose gestellt werden (pag. 223, S. 22 der Urteilsbegründung). Es ist deshalb von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Die Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 60.00, total ausmachend CHF 2‘400.00, ist daher unbedingt auszusprechen.