163, Z. 28 f.). Oberinstanzlich verweigerte der Beschuldigte weitere Auskünfte zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Er bestätigte einzig, dass sich seine Schulden auf CHF 200‘000.00 belaufen (pag. 259). Der Beschuldigte verfügt über kein Vermögen. Namens des Beschuldigten rügte der Verteidiger, dass die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe, dass der Beschuldigte hohe Schulden aufweise. Das gegen ihn angehobene Konkursverfahren sei mangels Aktiven eingestellt worden. Mithin könne der Beschuldigte für seine Schulden wieder belangt werden.