Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Nach eigenen Angaben zahlt sich der Beschuldigte einen Lohn von CHF 5‘048.00 pro Monat aus. Dieser Betrag gehe auf sein Konto und er gebe ihn sodann an seine N.________ weiter (pag. 163, Z. 28 f.).