56, Z. 66 u. 70). Der Verteidiger führte in der Berufungsbegründung namens des Beschuldigten aus, dass dieser nach den erfolgten Gerichtsverhandlungen erkannt habe, dass seine Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zur Anklage gebracht und negative Konsequenzen zeigen würden und er – bis zur Aufklärung der Angelegenheit mit der defekten Radaranlage – kein Fahrzeug mehr lenken dürfe (pag. 276). Einsicht und Reue sind damit nur ansatzweise vorhanden. Der Beschuldigte machte sodann wiederholt geltend, dass er durch den Führerausweisentzug vernichtet werde und dieser falsch sei (pag. 165, Z. 41).