Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren immer korrekt verhalten, was erwartet werden darf und neutral zu werten ist. Das Fahren eines Personenwagens trotz entzogenen Führerausweises hat der Beschuldigte zwar eingestanden, ist aber der Ansicht, dass ihm der Ausweis zu Unrecht entzogen worden sei (pag. 56, Z. 76 f.). Er sei sich zwar bewusst gewesen, dass er keinen Ausweis habe, aber er sei unschuldig. Er sei ja auch nicht so häufig gefahren in den letzten sechs Jahren (pag. 56, Z. 66 u. 70).