Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zutreffend dargelegt. Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig wegen Fahrens trotz entzogenen Führerausweises bzw. trotz untersagter Fahrberechtigung vorbestraft, was sich ganz erheblich straferhöhend auswirkt. Darüber hinaus ist ein weiteres Strafverfahren beim Regionalgericht Bern-Mitteland hängig, unter anderem wegen Führens eines Personenwagens trotz entzogenen Führerausweises (pag. 175 ff.). Es gilt die Unschuldsvermutung. Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren immer korrekt verhalten, was erwartet werden darf und neutral zu werten ist.