(Strasse). Ein weiteres Mal setzte sich der Beschuldigte über den ihm bekannten Führerausweisentzug hinweg. Er handelte vorsätzlich. Wiederum wäre es dem Beschuldigten möglich gewesen, auf diese Fahrt zu verzichten und das Fahrzeug durch jemand anderes umparken zu lassen. Das Tatverschulden wiegt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ebenfalls leicht. Die Kammer erachtet auch für diesen Vorfall eine Strafe von 18 Strafeinheiten als angemessen. Von den auferlegten 18 Strafeinheiten sind 12 Strafeinheiten