Das Tatverschulden liegt auch für diesen Vorfall im Vergleich zum Strafrahmen im leichten Bereich. Der Beschuldigte habe gemäss seinen eigenen Aussagen festgestellt, dass das Fahrzeug am falschen Ort abgestellt worden sei und habe dieses deshalb umparken wollen (pag. 19, Z. 25; pag. 104, Z. 38-42). Es ist höchst fraglich, ob der Beschuldigte das Fahrzeug nur umparken wollte. Immerhin bestätigte er selbst, dass er bereits 200 Meter gefahren war, als ihn die Polizei anhielt (pag. 19, Z. 29). Der Beschuldigte fuhr in D.________ von der I.________ (Strasse) in den J.________ (Strasse).