Insgesamt ist in Bezug auf den Strafrahmen von einem leichten subjektiven Tatverschulden auszugehen. 17.1.3 Fazit Tatverschulden Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Strafe von 18 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 17.2 Asperation (Vorfall vom 29. September 2016 in D.________) Am 29. September 2016 lenkte der Beschuldigte erneut ein Fahrzeug. Das Tatverschulden liegt auch für diesen Vorfall im Vergleich zum Strafrahmen im leichten Bereich.