Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die für eine Erhöhung oder Senkung der Referenzstrafe sprechen würden, weshalb bezüglich des objektiven Tatverschuldens von der Referenzstrafe von 18 Strafeinheiten auszugehen ist. 17.1.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er wusste um den andauernden Führerausweisentzug und den defekten Hinterreifen. Dennoch entschied er sich das Fahrzeug von den Pikettfeldern der SBB wegzufahren, als ihn die Polizei zwecks Kontrolle und Reifenwechsels anhielt.