Der Beschuldigte hat sich – trotz vollen Bewusstseins über den Entzug seines Führerausweises – geweigert, auf das Autofahren zu verzichten. Im Ergebnis ist in Bezug auf das Rechtsgut der Verkehrssicherheit von einem leichten objektiven Verschulden auszugehen. Das objektive Tatverschulden hinsichtlich des Rechtsguts des Gehorsams gegenüber amtlichen Anordnungen wiegt dagegen etwas schwerer. Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die für eine Erhöhung oder Senkung der Referenzstrafe sprechen würden, weshalb bezüglich des objektiven Tatverschuldens von der Referenzstrafe von 18 Strafeinheiten auszugehen ist.