16 king mit seinem Personenwagen in unbekannte Richtung. Bis zur Anhaltung durch die Polizei hat der Beschuldigte lediglich eine kurze Strecke zurückgelegt. Anschliessend verliess er das Kurzzeitparking jedoch in unbekannte Richtung. Dass er das Fahrzeug zwecks Reifenwechsels lediglich bis in den SBB-Korridor lenkte, erwies sich als Schutzbehauptung. Der Beschuldigte hat sich – trotz vollen Bewusstseins über den Entzug seines Führerausweises – geweigert, auf das Autofahren zu verzichten.