17. Strafzumessung für das Fahren ohne Berechtigung (mehrfach begangen) 17.1 Tatkomponenten (Vorfall vom 11. Juli 2016 in Bern) 17.1.1 Objektives Tatverschulden Die Vorinstanz verweist für die Strafzumessung auf die entsprechenden Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien), welche für das Führen eines Motorfahrzeuges trotz entzogenen Führerausweises bzw. trotz untersagter Fahrberechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG eine Referenzstrafe ab 18 Strafeinheiten vorsehen.