In der schriftlichen Urteilsbegründung hält die Vorinstanz eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen fest, womit die schriftlichen Erwägungen und das Urteilsdispositiv nicht übereinstimmen. Für die Kammer massgebend und verbindlich ist einzig das Urteilsdispositiv, welches schliesslich in Rechtskraft erwächst, nicht dagegen die Urteilsbegründung (SPRENGER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 10 zu Art. 437). Die Kammer ist vorliegend an das Verbot der reformatio in peius gebunden, weshalb die ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen im Urteilsdispositiv der Vorinstanz die Obergrenze darstellt.