Der Beschuldigte ist vorliegend des Fahrens ohne Berechtigung, mehrfach begangen, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und der Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsverordnung, begangen durch sich Entziehen einer Polizeikontrolle, zu bestrafen. Die Schuldsprüche wegen Fahrens ohne Berechtigung und Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs sind in Rechtskraft erwachsen, nicht aber die entsprechenden Sanktionen. Der ordentliche Strafrahmen für das Fahren ohne Berechtigung beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG). Das Führen eines nicht betriebssicheren