Täterkomponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblieben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. Der Beschuldigte ist vorliegend des Fahrens ohne Berechtigung, mehrfach begangen, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und der Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsverordnung, begangen durch sich Entziehen einer Polizeikontrolle, zu bestrafen.