Diese Delikte beging der Beschuldigte vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Das neue Recht ist im Ergebnis und in Anwendung auf das jeweilige Delikt nicht milder, weshalb (in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB) altes Recht anzuwenden ist.