2018, N 20 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte hat sich vorliegend des Fahrens ohne Berechtigung, mehrfach begangen durch Führen eines Personenwagens trotz entzogenen Führerausweises, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und der Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsverordnung, begangen durch sich Entziehen einer Polizeikontrolle, schuldig gemacht. Diese Delikte beging der Beschuldigte vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher.