Er hatte damit ein Interesse daran, von der Polizei nicht einer Führerausweiskontrolle unterzogen zu werden. Die Kammer kann somit keinen Anwendungsfall von Art. 13 aStGB erblicken. Es hat ein Schuldspruch gemäss Art. 6 i.V.m. Art. 70 StrVV wegen Widerhandlung gegen die kantonale Strassenverkehrsverordnung zu erfolgen, begangen am 11. Juli 2016 im Kurzzeitparking des Bahnhofs Bern durch sich Entziehen einer Polizeikontrolle. V. Strafzumessung