Gestützt auf das oberinstanzliche Beweisergebnis handelte der Beschuldigte nicht in der irrigen Vorstellung über den Sachverhalt. Die Kammer erachtet es als unglaubhaft, dass der Beschuldigte nur die Anweisung zum Reifenwechsel, nicht aber jene zur angedachten Kontrolle verstanden haben will. Dabei erfolgten diese Anweisungen zur gleichen Zeit. Vielmehr waren dem Beschuldigten, der sein Fahrzeug trotz entzogenen Führerausweises lenkte, die Konsequenzen einer Kontrolle bewusst. Er hatte damit ein Interesse daran, von der Polizei nicht einer Führerausweiskontrolle unterzogen zu werden.