13. Subsumtion Indem der Beschuldigte der Aufforderung der Polizeipatrouille G.________ und H.________, sein Fahrzeug zwecks Kontrolle und Reifenwechsels in das Kurzzeitparking des Bahnhofs Bern zu lenken, nicht nachkam, entzog er sich einer polizeilichen Kontrolle i.S.v. Art. 6 StrVV. Zum subjektiven Tatbestand bringt der Beschuldigte sinngemäss vor, dass er einem Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 aStGB unterlegen sei. Gestützt auf das oberinstanzliche Beweisergebnis handelte der Beschuldigte nicht in der irrigen Vorstellung über den Sachverhalt.