Damit stellt Art. 6 StrVV Regeln auf, die das Verhalten von Verkehrsteilnehmern gegenüber anderen auf Verkehrswegen befindlichen Personen regeln, worunter aus Sicht der Kammer auch die Polizei zu subsumieren ist. Insgesamt stellt Art. 6 StrVV damit keine der Rechtsetzungskompetenz der Kantone entzogene Vorschrift des Strassenverkehrsrechts des Bundes dar.