13 zu Art. 106 SVG mit Hinweis auf BGE 107 IV 146, wonach die kantonal auferlegte Pflicht, der Polizei Auskunft zu geben, wer das Fahrzeug geführt oder wem er es überlassen hat, keine der Rechtssetzungskompetenz der Kantone entzogene Vorschrift des Strassenverkehrsrechts des Bundes darstellt). Art. 6 StrVV verbietet Handlungen, die darauf abzielen, die Polizei (insbesondere die Kontrollorgane) an der Erfüllung ihrer Aufgaben zu hindern. Damit stellt Art.