335 aStGB vorgeht. Soweit und solange das Bundesrecht keine abschliessende Regelung getroffen hat, bleiben die Kantone grundsätzlich zum Erlass von Strassenverkehrsvorschriften – gemeint sind Regeln, die das Verhalten von Verkehrsteilnehmenden gegenüber anderen auf den Verkehrswegen befindlichen Personen ordnen – zuständig (WALD- MANN/KRAEMER, in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 13 f.