335 StGB). Die Befugnis, polizeiliche Gebote oder Verbote aufzustellen, schliesst beim Fehlen einer abweichenden positiven Anordnung die Befugnis mit ein, auf die Übertretung dieser Vorschrift Strafe anzudrohen. So wurde die kantonale Gesetzgebungskompetenz bei Ungehorsam gegenüber der Polizei vom Bundesgericht bejaht (WEDER, a.a.o., N 8 f. zu Art. 335 StGB mit Hinweisen). Art. 106 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) behält die Zuständigkeit der Kantone zum Erlass ergänzender Vorschriften über den Strassenverkehr vor.