Die Gesetzgebungskompetenz der Kantone im Kernstrafrecht ist beschränkt auf das Übertretungsstrafrecht und auf Materien, die nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung sind. Der Erlass kantonaler Übertretungsstraftatbestände ist daher nur zulässig, wenn eidgenössisches Recht den Angriff auf ein Rechtsgut nicht durch ein geschlossenes System von Normen regelt (WEDER, in: StGB/JStG Kommentar mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG/AlG, Donatsch [Hrsg.], 20. Aufl. 2018, N 1 f. zu Art. 335 StGB).