335 StGB). Die Vorschrift, die Polizei in ihrer Kontrolltätigkeit im Strassenverkehr nicht zu hindern, ist eine Norm des Polizeiübertretungsstrafrechts im Sinne von Art. 335 Abs. 1 aStGB. Die Gesetzgebungskompetenz der Kantone im Kernstrafrecht ist beschränkt auf das Übertretungsstrafrecht und auf Materien, die nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung sind.