335 aStGB umschreibt danach die Rechtsetzungskompetenzen der Kantone. Im Sinne eines echten Vorbehalts nennt Absatz 1 das ergänzende Übertretungsstrafrecht der Kantone; der Bund verzichtet insofern auf die volle Ausschöpfung seiner Gesetzgebungskompetenz im Bagatellbereich. Eingeschränkt wird diese kantonale Kompetenz freilich in dem Umfang, in welchem eine Materie Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist.