12. Allgemeine Ausführungen Betreffend die rechtlichen Grundlagen zu Art. 6 StrVV kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 217, S. 16 der Urteilsbegründung). Nach Art. 335 Abs. 1 aStGB (zum anwendbaren Recht vgl. Ziff. 14 hiernach) bleibt den Kantonen die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist. Die Kantone sind befugt, die Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht mit Sanktionen zu bedrohen (Art. 335 Abs. 2 aStGB). Art. 335 aStGB umschreibt danach die Rechtsetzungskompetenzen der Kantone.