Ebenfalls für die fehlende Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht, dass der Beschuldigte den Korridor, in welchem er den Reifenwechsel hat vornehmen wollen, weder von den Pikettfeldern der SBB noch von der Ausfahrt her einsehen konnte. Der Beschuldigte konnte damit nicht wissen, ob die Parkfelder im Korridor frei waren und einen Reifenwechsel ermöglichten. Die Kammer erachtet diese Aussagen des Beschuldigten ebenfalls als Schutzbehauptungen. Anzeichen für eine bewusste Falschbelastung seitens der Polizisten gegenüber dem Beschuldigten liegen darüber hinaus nicht vor.