Ferner schilderten die beiden Polizisten übereinstimmend und glaubhaft, dass sie keinerlei Zeichen des Beschuldigten wahrgenommen haben. Der Beschuldigte hat sich in einigen Metern Abstand zu ihnen befunden. Sofern solche Andeutungen seitens des Beschuldigten stattgefunden hätten, hätte er sich aufgrund der Distanz zu den Polizisten umso mehr vergewissern müssen, dass sie seine Zeichen verstanden haben. Er hätte auf ihr Einverständnis und auf eine neue Anweisung warten müssen.