So schilderte auch H.________, dass er nicht mehr beurteilen könne, wie viel Platz es damals im Kurzzeitparking gehabt habe. Er habe allfällige Andeutungen des Beschuldigten eindeutig nicht so verstanden. Die Anweisung sei klar gewesen, dass er ins Kurzzeitparking fahren solle und nicht raus (pag. 160, Z. 18-20). H.________ schätzte ihre Distanz zum Fahrzeug des Beschuldigten auf ca. 7 bis 10 Meter (pag. 160, Z. 36).