Im Gegenteil spricht es für seine Glaubwürdigkeit, sich anderthalb Jahre nach dem – aus ihrer Sicht routinemässigen – Vorfall eher vorsichtig zu äussern und keine Behauptungen gestützt auf verblasste Erinnerungen anzustellen. Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach dieser der Polizei nicht weggefahren sei und sie ihm nur gesagt hätten, den Reifen zu wechseln, antwortete H.________ denn auch mit «Nein, eindeutig nicht, nach mir». Seine Aussagen stimmen im Übrigen mit den Aussagen seines Kollegen G.________ überein. So schilderte auch H.________, dass er nicht mehr beurteilen könne, wie viel Platz es damals im Kurzzeitparking gehabt habe.