Dass sich H.________ in der Hauptverhandlung vom 17. Januar 2018, welche rund anderthalb Jahre nach dem Ereignis stattgefunden hat, nicht mehr an den genauen Wortlaut ihrer Anweisung erinnern konnte, vermag der Glaubhaftigkeit seiner Angaben keinen Abbruch tun. Im Gegenteil spricht es für seine Glaubwürdigkeit, sich anderthalb Jahre nach dem – aus ihrer Sicht routinemässigen – Vorfall eher vorsichtig zu äussern und keine Behauptungen gestützt auf verblasste Erinnerungen anzustellen.