159, Z. 30 f.). H.________ vermag sich an den genauen Wortlaut der erteilten Anweisung nicht mehr zu erinnern. Er sei überzeugt davon, dass sie dem Beschuldigten gesagt hätten, er solle für den Reifenwechsel ins eigentliche Kurzzeitparking fahren (pag. 159, Z. 39 f.). Auf Vorhalt des Anzeigerapports, wonach sie dem Beschuldigten gesagt hätten, er solle zur Kontrolle ins Kurzzeitparking fahren, führte H.________ aus, dass es sicher so gewesen sei, wenn es so in der Anzeige stehe. Er wisse es aber nicht mehr genau (pag. 159 f., Z. 43 ff.). Dass sich H.___