157, Z. 15). Er habe gesehen, wie dieser sie angeschaut bzw. zu ihnen zurückgeschaut habe und dann einfach in Richtung Ausfahrt davon gefahren sei (pag. 156, Z. 40 f.). Die Distanz zum Fahrzeug des Beschuldigten habe maximal 20 Meter betragen (pag. 157, Z. 39). H.________, welcher am 11. Juli 2016 gemeinsam mit G.________ im Bahnhof Bern patrouilliert hat, bestätigte die Aussagen seines Kollegen, wonach sie den Beschuldigten angehalten hätten, um ihn auf den platten Reifen hinzuweisen (pag. 159, Z. 29-31). Aus seinen Aussagen ergibt sich ebenfalls, dass der Beschuldigte hierfür ins Kurzzeitparking habe fahren sollen und wollen (pag. 159, Z. 30 f.).