Die Anweisung ins Kurzzeitparking zu fahren, sei deutlich gewesen (pag. 157, Z. 20 f.), was vom Beschuldigten nicht weiter bestritten wird. Dieser habe sogar vorgeschlagen, dass er zur Kontrolle und zum Reifenwechsel ins Kurzzeitparking fahre (pag. 157, Z. 23 f.). Auch diese Aussage – bis auf jenen Teil mit der Kontrolle – stimmt mit den Aussagen des Beschuldigten überein. Die Andeutungen des Beschuldigten, wonach er der Polizei angezeigt habe, dass er den Reifenwechsel im Kurzzeitparking nicht durchführen könne, wurden von G.________ nicht in diesem Sinne verstanden. Er habe kein «Deuten» gesehen (pag. 157, Z. 15).