Zusammenfassend kann nicht auf die unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden. Den unglaubhaften Ausführungen des Beschuldigten stehen die Angaben der beiden Polizisten in der Anzeige (pag. 12 ff.) sowie deren Aussagen als Zeugen anlässlich der Hauptverhandlung (pag. 156 ff.; pag. 159 f.) gegenüber. Die Polizisten waren auf Patrouille im Bahnhof Bern, als ihnen das Fahrzeug des Beschuldigten mit dem platten Reifen aufgefallen war. G.________ schilderte in Übereinstimmung mit dem von ihm verfassten Anzeigerapport, dass er dieses Fahrzeug in Richtung