Jedenfalls hätte er sich nicht – wie vorliegend erfolgt – vom Kurzzeitparking entfernen dürfen. Darüber hinaus kann der Korridor, in welchem der Beschuldigte den Reifenwechsel vorgenommen haben will, weder von den Pikettfeldern der SBB noch von der Ausfahrt her eingesehen werden. Der Beschuldigte konnte damit zu keinem Zeitpunkt wissen, ob die Parkfelder im Korridor frei waren und einen Reifenwechsel ermöglichten. Auch diese Aussagen sind unglaubhaft und als Schutzbehauptungen zu verstehen. Zusammenfassend kann nicht auf die unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden.