56, Z. 56). Aus seinen Aussagen geht nun hervor, dass er lediglich annahm, dass die Polizei seine Andeutungen, wonach auf dem Kurzzeitparking kein Platz für einen Reifenwechsel vorhanden gewesen sei, verstanden hat («Ich ging davon aus […]»; «Nach meinem Verständnis […]»). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt die Kammer deshalb zum Schluss, der Beschuldigte hätte sicher gehen müssen, dass ihn die Polizei verstanden hat. Er hätte anhalten müssen und auf ihr Einverständnis sowie eine neue Anweisung warten müssen. Jedenfalls hätte er sich nicht – wie vorliegend erfolgt – vom Kurzzeitparking entfernen dürfen.