Damit ist die Aussage des Beschuldigten, wonach er das Fenster geöffnet und der Polizei gesagt habe, dass er den Reifen im SBB-Korridor wechseln werde, nicht glaubhaft. Auch dass er dies der Polizei zugerufen haben will, ist nicht nachvollziehbar. Die Polizisten schilderten denn auch übereinstimmend, dass sie keine Andeutungen oder Zeichen des Beschuldigten erkannt haben. Der Kammer erschliessen sich deshalb ernsthafte Zweifel an den Aussagen des Beschuldigten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich der Situation und insbesondere einer bevorstehenden Kontrolle entziehen wollte. Der Beschuldigte wusste, dass die Anweisung lautete, ins Kurzzeitparking zu fahren (pag. 56, Z. 56).