165, Z. 42). Dagegen führte er erstmals aus, dass er das Fenster geöffnet habe und der Polizei gesagt habe, dass er den Reifen im SBB- Korridor wechseln werde (pag. 166, Z. 3 f.). Er habe «gezeigt und gerufen» (pag. 166, Z. 16). Die Ausführungen des Beschuldigten sind weder konstant noch stimmig. Wie sich aus der nachfolgenden Würdigung der Aussagen der beiden Polizisten ergibt, hat sich das Fahrzeug des Beschuldigten in einigen Metern Entfernung zu den Polizisten befunden. Damit ist die Aussage des Beschuldigten, wonach er das Fenster geöffnet und der Polizei gesagt habe, dass er den Reifen im SBB-Korridor wechseln werde, nicht glaubhaft.